§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportarten „Fußballgolf“ und „Footgolf“.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keiner Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen eine Begünstigung zuteil werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an den Bayerischen Golfverband e.V. mit dem Sitz in München, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des gemeinnützigen Golfsports, im Besonderen der Untersportart Fußballgolf, zu verwenden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere in der Förderung der Sportarten Fußballgolf und Footgolf. Dies beinhaltet das Schaffen von Spielmöglichkeiten auf öffentlichen und privaten Golfplätzen, die Durchführung von Übungsstunden und Trainingslagern unter fachkundiger Anleitung, die Durchführung von regionalen und überregionalen Turnieren, sowie die Förderung der Sparte „Fußballgolf“ bis hin zur Anerkennung als olympische Sportart.
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft
4. Die Mitgliedschaft endet mit Ableben des Mitglieds, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag länger als 1 Jahr in Verzug ist. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand. Soweit der Vorstand selbst betroffen ist, beschließt über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Geschäftsführender Vorstand
Der erste Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.
Der Aufgabenbereich beinhaltet den Kontakt mit den Behörden, Versammlung der Verbände und Kontakt und Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine, sowie die Kontrolle von eingehenden Rechnungen und der Erstellung eines Jahresberichts.
Der erste Vorstand ist darüber hinaus verantwortlich für die Vorbereitung und Leitung von Sitzungen des Vorstands und Vereinsversammlungen. Er/Sie eröffnet die Versammlungen und gibt die Tagesordnung bekannt. Er/Sie hat eine sachgemäße Diskussion zu den Tagesordnungspunkten sicherzustellen und für eine ordnungsgemäße und zügige Erledigung dieser zu sorgen. Er/Sie hat die fortwährende Beschlussfähigkeit der Versammlung zu überprüfen, die gefassten Beschlüsse zu verkünden, auf eine ordnungsgemäße Protokollierung zu achten und die Mitgliederversammlung zu beenden.
Er/Sie vertritt den ersten Vorstand im Falle dessen Abwesenheit oder in dessen Auftrag. Der zweite Vorstand übernimmt die Rolle des Schriftführers und Protokollführers bei Sitzungen und Versammlungen. Des Weiteren ist er/sie für die Führung von Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins verantwortlich und die Mitgliederverwaltung -betreuung.
Er/Sie ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse, der Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs, Berichte über die Finanz- und Vermögenslage, Erstellung der Steuererklärung, die Einnahmen- und Ausgabenverwaltung, sowie die Verantwortung für die Buchführung.
§ 7 Gesamtvorstand
Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Verantwortlichen der Fußballgolf-Anlagen, die Festlegung und Koordinierung des Turnierkalenders, sowie die Zeitplanung und Aufgabenverteilung an den Turniertagen.
Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Medien, die Abfassung von Presseberichten aller Art, die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art, sowie die Pflege der Homepage des Vereins.
Er/Sie ist zuständig für die Kontaktpflege zu sämtlichen Sponsoren, für die Sponsorensuche, die Planung und Durchführung und Koordination von Sponsoring-Leistung. Der/Die Marketingleiter/-in hat für eine regelmäßige Berichterstattung im Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen.
In der Sitzung haben alle Vorstandsämter über den Stand ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche Bericht zu erstatten. Anschließend ist eine Neuwahl jeder Vorstandspositionen vorzusehen, von welchen ein Mitglied für ein weiteres Geschäftsjahr abdankt oder für welches eine Bewerbung vorliegt. Die Wahl erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Eine Bewerbung für ein Amt oder die Absicht dieses Nieder zu legen ist im Vorfeld der Vorstandssitzung dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen und auf die Tageordnungsliste zu setzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den
Verein.